Baumfällverbot ab 1. März beachten

Geschrieben am 28.02.2026
von kontakt


Vom 01.03. bis 30.09.2026 gilt gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz das gesetzliche Baumfällverbot.

 

 In diesem Zeitraum ist es grundsätzlich untersagt, Bäume außerhalb von Wäldern, Baumschulen oder Gärtnereien sowie Hecken, Gebüsche und andere Gehölze zu fällen oder stark zurückzuschneiden.

 Zulässig bleiben *schonende Form- und Pflegeschnitte* (z. B. Entfernen von Totholz oder kranken Ästen) – sofern keine Brutstätten von Vögeln oder anderen geschützten Tieren beeinträchtigt werden.

 

 Ausnahmen sind u. a. bei *Gefahrenabwehr (Verkehrssicherungspflicht) oder genehmigten Bauprojekten* möglich. In diesen Fällen sind häufig Ersatzpflanzungen vorgeschrieben.

 

Das Fällverbot dient dem Schutz von Vögeln, Insekten und anderen Tieren und trägt zum Erhalt der Artenvielfalt bei. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

 *Ausnahmegenehmigungen* erteilt das Landratsamt Erzgebirgskreis, Referat Umwelt und Forst / SG Naturschutz & Landwirtschaft.